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evm medientechnik gmbh
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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Mietgeschäft der evm medientechnik berwig & hübner gmbh

I. Vertragsgegenstand
Die Vermietung erfolgt lediglich zu den nachstehenden Bedingungen. Spätestens mit der Anlieferung der Geräte am Einsatzort gelten nachstehende Bedingungen als anerkannt. Vertragsgegenstand sind die in dem Mietlieferschein im einzelnen aufgeführten Geräte und Dienstleistungen.

II. Mietzeit
Die Mietzeit wird nach Tagen/Wochen berechnet. Angefangene Tage zählen voll. Die Mietzeit beginnt mit der Abholung der Geräte beim Vermieter; sie endet mit dem Eintreffen der Geräte beim Vermieter. Verzögert sich das Eintreffen der Geräte beim Vermieter über die ursprünglich vorgesehene Mietzeit hinaus, wird der Mietpreis entsprechend nachberechnet. Die Mindestmietzeit beträgt einen Tag.

III. Versand, Gefahrtragung
Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers ab Lager des Auftragnehmers bzw. Lager des Vorlieferanten des Auftragnehmers. Falls der Versand ohne Verschulden des Vermieters unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Mieter über.
Die Gefahrtragung für zurückgeschickte Ware liegt ebenfalls beim Auftraggeber bis zum Eingang beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer haftet für ein Auswahlverschulden hinsichtlich des Verfrachters nur bei grober Fahrlässigkeit. Die Wahl der Versandart steht dem Auftragnehmer frei, sofern nicht eine ausdrückliche Weisung des Auftraggebers vorliegt.
Der Auftragnehmer kann nach eigenem Ermessen eine Transportversicherung für Rechnung des Auftraggebers schließen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nur bei schriftlicher Anweisung durch den Auftraggeber.

IV. Geräteversicherung
Um sich vor den Folgen von Beschädigung und Verlust zu schützen, sollte eine entsprechende Schadensversicherung durch den Mieter abgeschlossen werden.
V. Gebrauch der Mietsache
Die vermieteten Geräte sind Eigentum des Vermieters. Der Mieter hat sie in sorgfältiger Art und Weise zu gebrauchen und alle Obliegenheiten, die mit dem Besitz, Gebrauch und dem Erhalte der Mietsache verbundenen Gebrauchsempfehlungen des Vermieters zu befolgen.

VI. Gewährleistung

Der Vermieter haftet für den funktionstüchtigen Zustand der vermieteten Geräte im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt: Hat das vermietete Gerät im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges einen Fehler, der seine Tauglichkeit zum vertragsmäßigen Gebrauch aufhebt oder in einem Umfang mindert ,der einer Aufhebung gleichkommt, kann der Vermieter nach seiner Wahl den Fehler beheben, das fehlerhafte Gerät austauschen oder vom Vertrag zurücktreten. Für die Dauer der Aufhebung der Tauglichkeit mindert sich der Mietpreis in einem entsprechendem Umfang.
Für Schäden, die dem Mieter beim Gebrauch der Mietsache entstehen, haftet der Vermieter nur, wenn diese auf einem bei Gefahrenübergang vorhandenem Fehler beruhen. Die Haftung erstreckt sich auf Kosten der Instandsetzung bis zur Höhe des Mietpreisanspruchs des Vermieters, mit welchem ein etwaiger danach gegebener Schadenersatzanspruch zu verrechnen ist. Weitere, darüber hinaus gehende Ansprüche des Mieters, insbesondere auf Schadenersatz, sind ausgeschlossen.

VII. Haftung des Mieters

Der Mieter ist dem Vermieter für alle Schäden verantwortlich, die aus dem nicht bedingungsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen. Der Schaden des zufälligen Unterganges sowie einer zufälligen Beschädigung trägt der Mieter. Im Fall eines Totalschadens hat der Mieter den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Alle Schäden hat der Mieter zu tragen, unabhängig davon, ob er den Schadensfall zu vertreten hat oder nicht.

VIII.Preise, Zahlungen

Maßgeblich sind grundsätzlich die Listenpreise des Auftragnehmers am Tage der Lieferung oder Leistung, falls nicht anders vereinbart. Die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
Die Preise gelten ab Lager. Aufwendungen für Fracht, Verpackung, Versicherung etc. sowie Installationen werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Bei Vereinbarung von frachtfreien Lieferungen sind Rollgelder und Zustellgebühren ab Empfangsstation des Auftraggebers von diesem zu tragen.
Die Entgegennahme von Schecks gilt stets nur zahlungshalber. Wechsel werden nicht angenommen.
Zahlungen für Vermietungen sind zahlbar sofort rein netto ohne Abzug.

IX. Stornierung

Bei Stornierung einer Anmietung bis zu 30 Tagen vor dem Zeitpunkt des beabsichtigten ersten Miettages entstehen für den Mieter keine Kosten. Erfolgt sie später, betragen die fälligen Stornierungskosten:
Bis 14 Tage vor Mietbeginn 25 %
Bis 8 Tage vor Mietbeginn 50 %
Bis 3 Tage vor Mietbeginn 70 %
Weniger als 72 Stunden vor Mietbeginn100 %

X. Sicherheitsleistung

Der Vermieter hat das Recht, Mietvorausszahlungen, Kautionsleistungen oder die Bereitstellung einer Bankbürgschaft bis zur Höhe des Wertes der Mietsache zu verlangen. Der Mieter ist verpflichtet, die Eigentumsrechte vom Vermieter an der Mietsache zu wahren. Dies gilt insbesondere auch bei der Weitervermietung an Dritte.

XI. Lieferung

Die Vereinbarung eines Miettermins erfolgt unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Liefermöglichkeit. Wird die Einhaltung des Miettermins aus dem Vermieter zu vertretenden Umständen unmöglich und ist eine Verschiebung des Beginns der Mietzeit für den Mieter nachweislich ohne Interesse, kann der Mieter vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist ausgeschlossen. Unvorhergesehene, vom Vermieter nicht zu vertretende Ereignisse, gleichgültig ob beim Vermieter oder einem seiner Lieferanten, wie z.B. Streik, Aussperrung, Unfallschäden, Betriebsstörungen etc., berechtigen den Vermieter - unter Ausschluß von Schadenersatzansprüchen des Mieters - vom Mietvertrag zurückzutreten oder den Beginn der Mietzeit um die Dauer der Verhinderung hinauszuschieben.

XII. Rückgabe der Mietsache

Der Mieter hat auf seine Kosten und Gefahr das gemietete Gerät nach Ablauf der Mietzeit unverzüglich an den Vermieter zurückzugeben.
XIII.Verspätete Rückgabe
Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache hat der Mieter dem Vermieter jeden Schaden zu ersetzen. Wird die Mietsache nicht in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben, hat der Mieter unbeschadet weitere Schadenersatzansprüche vom Vermieter für die Zeit, die für die Instandsetzung erforderlich ist, den vollen Mietpreis zu entrichten.

XIV.Schlußbestimmungen

Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung, und Gewährleistung ist Mainz.
Gerichtstand ist soweit gesetzlich zulässig, Mainz. Es gilt deutsches Recht.
Sofern eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unzulässig ist, berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. Die unzulässige Bestimmung ist insoweit unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Gehalts durch eine zulässige zu ersetzen.

Mainz, März 2006

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